in Bad Überkingen
Aktuelles
Hinweis zur Gehwegreinigung
An unseren Bauhof wurde in den letzten Wochen mehrfach herangetreten, Gehwege vor Privatgebäuden zu reinigen bzw. Unkraut zwischen Gehweg und Grundstücksgrenzen zu entfernen. Daher möchten wir aus aktuellem Anlass darüber informieren, dass nach der Satzung zum Räumen, Streuen und Reinigen von Gehwegen der Gemeinde Bad Überkingen die Reinigungspflicht von Gehwegen dem Grundstücksanlieger obliegt.
Diese Pflicht umfasst nicht nur das Räumen und Streuen, sondern auch die Beseitigung von Schmutz, Laub, Unrat, und sonstigen Verunreinigungen, die die Benutzung des Gehwegs beeinträchtigen könnten.
Die Reinigungspflicht gilt in der Regel für den Gehweg, der direkt an das Grundstück angrenzt.
Dort, wo beidseitig kein Gehweg vorhanden ist, gilt die Regelung entlang eines 1 m breiten Streifens entlang des Grundstücks auf beiden Straßenseiten.
Konkret bedeutet dies:
Sonstiger Schmutz:
Verunreinigungen wie Müll, Unkraut oder Blütenblätter müssen beseitigt werden. Ebenso müssen in den Gehweg wachsende Äste, Hecken oder Bäume zurückgeschnitten werden.
Laub:
Im Herbst muss Laub regelmäßig entfernt werden, um Rutschgefahr zu vermeiden.
Schnee und Glätte:
Bei Schnee und Eisglätte müssen Gehwege geräumt und gestreut werden, um die Sicherheit der Fußgänger zu gewährleisten.
Die einmal im Jahr stattfindende Straßenreinigung durch die Kehrmaschine entbindet insbesondere in Straßen, wo kein Gehweg vorhanden ist, nicht von dieser Reinigungspflicht.
Wir bitten um Beachtung!