in Bad Überkingen
Hinweise zur Datenübermittlung und Widerspruchsrecht
Die melderechtlichen Vorschriften sehen vor, dass die Meldebehörden persönliche Daten aus dem Melderegister weitergeben oder veröffentlichen können bzw. müssen. Es besteht die Möglichkeit, in bestimmten Fällen der Weitergabe, der Veröffentlichung oder Nutzung der Daten zu widersprechen.
Die Widerspruchsrechte nach den Nummern 1 bis 10 können jederzeit – auch getrennt voneinander – mit einer schriftlichen oder persönlichen Erklärung ausgeübt werden. Telefonisch kann die Erklärung nicht abgegeben werden. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft aus, also auch für die Folgejahre, außer er wird widerrufen.
Zuständig für die Eintragung der Widersprüche ist bei der Gemeinde Bad Überkingen das Einwohnermeldeamt, Gartenstraße 1, 73337 Bad Überkingen,
Tel.: 07331 2009-20, E-Mail: Info(@)bad-ueberkingen.de
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehr-dienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: 1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen 2. Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Geschlecht, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift, 6. Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie 7. Sterbedatum. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht außerdem das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen:
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Die Gemeinde Bad Überkingen veröffentlicht bei den standesamtlichen Nachrichten, den Altersjubilaren und den Ehejubiläen nur noch die Namen von Jubilaren, Ehepaaren, Verstorbenen (nur mit Einverständnis der Angehörigen), und Neugeborenen (nur mit Einverständnis der Eltern), jedoch nicht mehr die Anschrift. Hintergrund ist, dass die Informationen auch für Betrüger oder Einbrecher bei der Suche nach potentiellen Opfern verwendet werden können. Deshalb ist es unser Anliegen, diesen Kriminellen nicht auch noch durch unsere „Veröffentlichungen“ hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mitteilungsblatt Bad Überkingen
Altersjubilare
(ab dem 70. Geburtstag jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag)
Ehejubilare
(ab der „Goldenen Hochzeit“ jedes weitere Ehejubiläum)
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können.
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über 1. Familienname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad und 4. derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
6. Belehrung zu § 202a StGB gemäß § 23 Abs. 4 BMG
Für eine anmeldende Person erfolgt bei Anmeldung mehrerer Personen gemäß § 23 Abs. 4 BMG eine Belehrung zu § 202a des Strafgesetzbuches: „Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, dass Sie berechtigt sind, die Daten aller auf dem Meldeschein eingetragenen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Der unberechtigte Empfang von Daten unter Vorspiegelung einer Berechtigung ist eine Straftat, die gemäß § 202a des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.“
7. Hinweis aufgrund von Landesdatenschutzgesetzen
Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Ist dies der Fall, so haben Sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und darauf, bezogen auf die in Art. 15 EU-DSGVO aufgeführten Informationen unverzüglich
- die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten und ggf. die Vervollständigung unvollständiger personenbezogenen Daten zu verlangen (Art. 16 EU-DSGVO);
- zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in Art. 17 EU-DSGVO im einzelnen aufgeführten Gründe zutreffen;
- die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der in Art. 18 EU-DSGVO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist;
- aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Widerspruch einzulegen (Art. 21 EU-DSGVO)
- sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (Lautenschlagerstraße 20, 70173 Stuttgart; Tel: 0711/615541-0; E-Mail: poststelle(@)lfdi.bwl.de) zu beschweren, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die EU-DSGVO oder das LDSG verstößt (Art. 77 EU-DSGVO).
8. Hinweis auf weitere Möglichkeiten der Sperrung von Daten
Anlässlich der Eintragung von Auskunftssperren weist die Meldebehörde auf andere Ausforschungsmöglichkeiten Dritter hin, damit von der betroffenen Person ggf. weitere, eigene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ihre Daten sind möglicherweise bei anderen öffentlichen Stellen wie dem Finanzamt, dem Jugendamt und bei Gericht gespeichert und es bestehen ggf. weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten. Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen öffentlichen Registern wie dem Ausländerzentralregister oder dem zentralen Fahrzeugregister. Wenn Anhaltspunkte für die Gefährdung einer Frau bestehen, zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder „Gewalt im Namen der Ehre“, weist die Meldebehörde auf das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (www.hilfetelefon.de, Tel.: 08000116016) hin.
9. Widerspruch gegen die Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen für ausländische Unionsbürger nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG i. V. m. § 50 Abs. 5 BMG
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 BW AGBMG zu widersprechen.
Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zu dem Zweck nutzen, ihnen Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden. Die betroffene Person hat das Recht, der Nutzung ihrer Daten nach Satz 1 zu widersprechen; § 50 Abs. 5 BMG findet entsprechend Anwendung.
Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Bei einem Widerspruch erfolgt keine Zusendung von Informationen von Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
10. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Staatsministerium aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Gemäß § 50 Abs. 5 BMG besteht das Recht, der Datenübermittlung an das Staatsministeriumnach § 9 MVO zu widersprechen.
Die Meldebehörde übermittelt nach § 9 MVO dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Ehrung bei Ehe- und Altersjubiläen vom 1. Dezember 1997 (GABl. 1998 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister: 1. Familienname, gegebenenfalls auch abweichende Geburtsnamen, 2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens (Rufname), 3. Doktorgrad, 4. Geschlecht, 5. derzeitige Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, 6. Datum und Art des Jubiläums.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Datenschutzhinweis
Ihre Mitteilung, sowie Datum, Uhrzeit und Ihre IP-Adresse wird als E-Mail unverschlüsselt an uns übertragen. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Wir speichern sie daher ausschließlich zum Zweck der Kontaktaufnahme mit Ihnen und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Angaben von persönlichen Daten geschieht freiwillig.